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Live Nation Germany

Live Nation Brand Partnership & Media GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Medialeistungen


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Medialeistungen (nachfolgend „AGB“) der Live Nation Brand Partnership & Media GmbH regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der Live Nation Brand Partnership & Media GmbH und ihren Auftraggebern hinsichtlich des Auftrags zur Schaltung von TV- Werbespots (siehe unter B.) und/oder Digital- Werbung (siehe unter C.).

 A. Allgemeine Bedingungen für alle Leistungen

Folgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mediaeinbuchungen, die seitens der Live Nation Brand Partnership & Media GmbH auf allen vermarkteten Plattformen angeboten werden:

1 Allgemeines

Live Nation Brand Partnership & Media GmbH (nachfolgend „LN BPM“) ist u.a. Vermarktungsagentur der von TELEKOM DEUTSCHLAND GMBH unter „Magenta Musik 360“ (nachfolgend „MM360“) in Deutschland auf allen Devices ausgestrahlten Programme (als iOS App / AOS App /MM360- Webseite und auch über Magenta-TV sowie ggf. direkt auf den HP-Startseiten der jeweiligen Festivals mittels Embedding). LN BPM vermarktet die Werbeflächen von MM360 in eigenem Namen. Zudem ist LN BPM zuständig für die Vermarktung sämtlicher Plattformen von Live Nation in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie weiterer Plattformen.

Verträge über die Vermarktung von Werbeflächen mit werbungtreibenden Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) kommen zwischen LN BPM und dem Auftraggeber zustande. Käufer der von LN BPM vermarkteten Werbezeiten und Werbeformen kann eine Agentur oder ein Werbungtreibender sein. LN BPM bezieht für alle Vertragsverhältnisse über die Vermarktung von Werbeflächen, die zwischen LN BPM und dem Aufraggeber geschlossen werden, die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ein. Es gelten ausschließlich die in diesen AGB getroffenen vertraglichen Bedingungen. Soweit in den AGB bestimmt wird, dass LN BPM verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen oder Erklärungen abzugeben, bzw. berechtigt ist, Leistungen oder Erklärungen des Auftraggebers zu verlangen oder entgegenzunehmen, wird LN BPM im eigenen Namen tätig, soweit sich aus den Umständen oder dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung nicht etwas Anderes ergibt. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen ausdrücklich Widerspruch erhebt. LN BPM ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn dieser Monatsfrist, d.h. mit Zugang der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf diese Genehmigungswirkung des unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Soweit in diesen AGB auf Programmstrukturen/- schemata, Preisgruppen und Preislisten der Werbeflächen Bezug genommen wird, sind diese Bestandteil dieser AGB. Der Auftraggeber bestätigt, diese Unterlagen vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen zu haben oder in sonstiger Weise rechtswirksam kenntlich gemacht bekommen zu haben.

2 Vertragsabschluss

a) Auftrag im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag zwischen LN BPM und einem Auftraggeber über die Ausstrahlung von Werbespots und allen sonstigen Werbeformen auf den von LN BPM vermarkteten Werbeflächen (TV-Leistung / Digital-Leistung).

b) Von LN BPM erstellte Vertragsangebote sind vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung oder Mitteilung unverbindlich und stehen stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten bzw. Werbeflächen. Aufträge kommen mit der schriftlichen Annahme durch LN BPM der verbindlichen Angebote durch den Auftraggeber zustande. Eine modifizierende, schriftliche Annahme eines von LN BPM schriftlich oder elektronisch erstellten Angebots gilt als neues Angebot, welches nur dann zum Auftrag führt, wenn LN BPM es schriftlich oder elektronisch bestätigt.

c) Unterbreitet der Auftraggeber ein schriftliches Angebot, so kommt der Auftrag durch schriftliche oder elektronische Annahme durch LN BPM unter Einbeziehung dieser AGB zustande. 


d) Aufträge zur Ausstrahlung bzw. Schaltung von Werbemittel über verschiedene Verbreitungswege und digitale Kanäle (inkl. IPTV und VoD) verstehen sich vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung als jeweils selbständige und in ihrem Bestand voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse hinsichtlich der Ausstrahlung auf jedem einzelnen Kanal/Sender, ungeachtet etwaiger gleichzeitiger Auftragserteilung und/oder gleichzeitiger Auftragsbestätigung.

e) LN BPM erbringt ausschließlich die im Vertrag aufgeführten Leistungen. Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes unter Vorbehalt vorhandener Kapazitäten auch über die im Werbeauftrag genannte Menge hinaus gegen gesonderte Vergütung weitere Werbemittel abzurufen.

f) Aufträge sind innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Auftrag erfolgt, abzuwickeln. Soweit eine Auftragserteilung explizit die Werbeschaltung für das darauffolgende Kalenderjahr beinhaltet, ist der Auftrag innerhalb dieses darauffolgenden Kalenderjahres abzuwickeln.

g) Die Zusammenfassung von mehreren Auftraggebern in einem Werbemittel, sog. Verbundwerbung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von LN BPM. Die Auftraggeber sind mit ihrer genauen Firmierung und Adresse zu nennen. LN BPM ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt. LN BPM ist berechtigt, auch bei nur einer strittigen Zuordnung des Auftraggebers als Verbundwerbungsberechtigter, die Ausstrahlung bzw. Schaltung der gesamten Werbung zu verweigern.

 

3 Nutzungsrechte, Rechtsgarantien und Haftungsfreistellung

a) Der Auftraggeber überträgt LN BPM sämtliche für die Nutzung der übergebenen Werbemittel erforderlichen Urheber- sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung (insb. Pay-TV, Free-TV, pay-per-view), öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung bzw. Schaltung bzw. öffentlichen Abrufbarkeit bzw. Wahrnehmbarmachung (nachfolgend zusammen „Ausstrahlung“) mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens bzw. des Internets. Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang, insbesondere auch das Recht, die vorgenannten Rechte auf zur Vertragsabwicklung oder zur Abwicklung der Ausstrahlung beauftragte Dritte zu übertragen.Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung der an LN BPM zur Ausstrahlung übergebenen Werbespots bzw. Sonderwerbeformen in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Werbespot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Fernsehens über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).

 b) Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche für die Nutzung der Werbemittel erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte – mit Ausnahme von Rechten, die von der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften pauschal an die Sender eingeräumt werden – verfügt und sie auf LN BPM und den jeweiligen Sender übertragen kann. Insbesondere garantiert der Auftraggeber, dass er über sämtliche für den Vertragszweck erforderlichen Verwertungsrechte an den Werbefilmen bzw. dem Datenmaterial verfügt und entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit der GEMA, TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm) oder anderen einschlägigen Verwertungsgesellschaften geschlossen hat.

c) Ferner garantiert der Auftraggeber, dass die übergebenen Werbemittel nicht gegen gesetzliche oder behördliche, insbesondere presse-, medien- oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder spezielle Werberechtsgesetze / Werberichtlinien und -Grundsätze, verstoßen und alle erforderlichen Informationspflichten hinsichtlich des Werbemittels zu erfüllen.

d) LN BPM ist für die Rechtmäßigkeit der veräußerten Werbung nicht verantwortlich. LN BPM ist nicht verpflichtet, Werbemittel des Auftraggebers anzusehen oder zu prüfen. Dies gilt auch für die Werbeinhalte eines Sponsorenhinweises sowie für etwaige Verweise innerhalb des Werbemittels auf andere Website- Adressen und deren Inhalt, Telefonnummern etc.

e) Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller LN BPM und den jeweiligen Werbeplatz-Anbietern (z.B. Deutsche Telekom) entstehenden Schäden, die wegen der Verletzung entsprechender Rechte oder Bestimmungen geltend gemacht werden,verpflichtet. Der Auftraggeber stellt LN BPM und die jeweiligen Anbieter im Rahmen des Werbeauftrags in vollem Umfang und auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegenüber LN BPM und/oder den jeweiligen Anbietern geltend gemacht werden. Die Haftungsfreistellung schließt die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung ein. Der Auftraggeber haftet gegenüber LN BPM und den jeweiligen Anbietern für den aus einer Inanspruchnahme entstandenen Schaden.

f) Widerruft der Auftraggeber seinen Sende- bzw. Werbeauftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung der Vergütung in vollem Umfang verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass LN BPM und den jeweiligen Anbietern ein geringerer Schaden entstanden ist.

g) Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, die mit der Digital-Werbung verbundenen Hyperlinks zu setzen. Er garantiert, dass weder die Werbung, (bei Digital-Werbung) etwaige Daten/Internetseiten, auf die mittels Hyperlink in der Digital-Werbung verwiesen wird (bis in die dritte Weiterverweisungsebene), noch der Zeitpunkt der Verbreitung der Werbung, sofern dieser vom Auftraggeber festgelegt wurde, gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Wettbewerbs- und des Jugendmedienschutzrechts, und/oder rundfunkstaatsvertragliche Bestimmungen und Werberichtlinien, und/oder behördliche Bestimmungen (z.B. anwendbare Datenschutzgesetze) verstoßen.

       

      4 Preise, Preisänderungen

      a) Es gelten die bei Abschluss des Auftrages jeweils gültigen Preislisten. In den Preisen nicht enthalten sind ggf. anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen, die wegen der ausgestrahlten Werbesendung seitens des Auftraggebers an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA zu zahlen sind. Für die Preisberechnung bei der Schaltung von Werbemitteln in den digitalen Umfeldern von LN BPM ist der Brutto- Tausendkontaktpreis („TKP“) für die jeweilige Werbeform maßgeblich. Die zum Zeitpunkt gültigen Preise sind abrufbar unter https://www.livenationsponsorship.com/de/categories/news. Umsatzsteuer ist in allen Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich berechnet.

      b) Der in lit. a) genannte Grundpreis beinhaltet keine Produktions- oder sonstige angefallenen Kosten. Diese werden, sobald und sofern sie anfallen, gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

      c) LN BPM ist berechtigt, die Preise jederzeit im angemessenen Umfang anzupassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, treten neue Tarife bei Preisanpassung auch für laufende Aufträge sofort in Kraft; dies gilt gegenüber Verbrauchern nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.

      d) Unberührt von lit. c) bleibt das Recht von LN BPM, Sonderpreise infolge von aktuellen Programm- bzw. Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem Auftraggeber vereinbarte Sende- , Schalt bzw. Ausstrahlungszeitpunkt von der Einführung eines solchen Sondertarifs betroffen sein, wird der Auftraggeber hiervon umgehend benachrichtigt werden. Betrifft die Einführung eines solchen Sondertarifs ein Werbemittel, für das im Auftrag eine bestimmte Platzierung vereinbart wurde, so hat der Auftraggeber LN BPM umgehend zu bestätigen, ob er einer Ausstrahlung bzw. Schaltung zu diesem Zeitpunkt zustimmt und hierfür den Sondertarif zahlen will. Andernfalls wird das betroffene Werbemittel von LN BPM zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/Umfeldes ausgestrahlt, für das das Werbemittel ursprünglich gebucht war. Die Rechte von LN BPM aus B. § 4 lit. a) bleiben hiervon unberührt.

       

      5 Rabatte

      a) Gemäß der jeweils aktuellen Preislisten von LN BPM können auf die Listenpreise Rabatte auf die Gesamtrechnungssumme für innerhalb eines Kalenderjahres verbreitete Werbemittel eines Auftraggebers gewährt werden. Sonderwerbeformen werden bei der Berechnung der Rabattstaffel berücksichtigt, eine Rabattgewährung auf die Sonderwerbeformen selbst erfolgt jedoch nicht. Product Placement oder Branded Entertainment (inkl. Online Advertorial, Landing Page, Content Marketing Kooperation etc.) wird nicht bei der Berechnung der Rabattstaffel berücksichtigt. Etwaige Rabattgewährung auf Product Placements etc. findet kontextbezogen in Absprache zwischen Auftraggeber und LN BPM statt.

      b) Mehrere Auftraggeber werden für die Zwecke der Rabattgewährung als ein Auftraggeber angesehen, wenn es sich um einen Konzern handelt. Dies ist der Fall, wenn eine kapitalmäßige Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter mit mehr als 50% besteht. Für die Gewährung von Konzernrabatten ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Auftraggebers erforderlich. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personen- Handelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch LN BPM bei Vertragsabschluss. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Maßgeblich ist der Konzernstatus per 1. Januar des Kalenderjahres. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

      c) Etwaige Naturalrabatte müssen grundsätzlich Kampagnen begleitend eingesetzt werden und können, soweit freie Kapazitäten auf dem jeweiligen Sender bzw. auf dem jeweiligen Kanal verfügbar sind, in einem Zeitraum von 14 Tagen im Vorfeld der Ausstrahlung in Form klassischer Werbespots und/oder digitaler Werbemittel eingebucht werden. LN BPM hat diesbezüglich jedoch ein Schieberecht. LN BPM verzichtet auf das Schieberecht, wenn der Auftraggeber für die ihm gewährten Naturalrabatte einen Aufschlag von 75 % auf den Listenpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bezahlt.

       

      6 Zahlungsbedingungen

      a) Die Rechnungsstellung für die erbrachten TV- und Digital-Leistungen erfolgt durch LN BPM im auf den Leistungszeitraum folgenden Monat. Der Rechnungsbetrag ist die von LN BPM ermittelte Summe der Preise der einzelnen Werbespots bzw. Werbemittel im Rechnungszeitraum.

      b) Zahlungsansprüche von LN BPM sind mit Zugang der Rechnung fällig, Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzüge zu bezahlen. Die Zahlung kann nur auf das, in der Rechnung bezeichnete Konto erfolgen. Etwaige Nachlässe für Vorauszahlungen werden nach der Preisliste gewährt. Skonto wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und generell nur dann gewährt, wenn alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen.

      c) LN BPM ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

      d) Bei Zahlungsverzug ist LN BPM berechtigt, die weitere Leistungserbringung zu unterlassen, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat.

      e) Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht ferner, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. LN BPM kann eine angemessene Frist bestimmen, in der der Auftraggeber Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann LN BPM vom Vertrag zurücktreten.

      f) Übernimmt LN BPM die Produktion eines Werbemittels aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung hierfür ist mit Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.

      g) Werbemittel werden nur an Neukunden mit positiver Bonitätsprüfung oder bei entsprechender Empfehlung im Rahmen der Bonitätsprüfung mit Vorkasse veräußert. Neukunden sind Kunden, die in den vergangenen Jahren zwei Jahre nicht bei LN BPM geworben haben.

       

      7 Haftung

      Im Fall leichter Fahrlässigkeit haften LN BPM, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur für die Verletzung von Kardinalpflichten und nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Kardinalspflichten im Sinne dieses § 7 sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

      Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder im Fall von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

       

      8 Gewährleistung

      a) LN BPM und der Auftraggeber legen in dem Vertrag die Eigenschaften der zu erbringenden Leistungen fest. Leistungsangaben stellen keine Garantie für das Vorliegen oder Fehlen bestimmter Eigenschaften dar. Soweit hiervon abweichend ausdrücklich Garantien zugesagt werden, sind diese nur bindend, soweit sie von dem vertretungsbefugten Verhandlungsvertreter abgegeben wurden. Zusagen anderer Personen binden LN BPM nicht.

      b) Die Verjährung für die Haftung für Sach- und Recht- Mängel beträgt ein Jahr. Der Rücktritt und die Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und LN BPM sich hierauf beruft. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Zusammenhang mit dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, wenn Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LN BPM oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

       

      9 Rügeobliegenheit

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ausgestrahlte bzw. geschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung bzw. Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Ausstrahlungs- bzw. Schaltungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung des Werbemittels nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen.

       

      10 Agenturen, Werbemittler

      a) Soweit nicht anders vereinbart, wird für die von einer Agentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge eine AE (Agenturprovision) in Höhe von 15 % auf das Rechnungsnetto gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber -soweit vereinbart- vor Skonto gewährt. Voraussetzung sind der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung an die Agentur. Für Special Ads sowie gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich LN BPM die Ablehnung der Agenturvergütung vor. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturvergütung neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung. Die Agenturvergütung steht unter dem Vorbehalt, dass die Zahlung des Auftraggebers bei LN BPM eingegangen ist.

      b) Agenturen bzw. Werbemittler verpflichten sich, die vorliegenden AGB in ihr Vertragsverhältnis mit dem Aufraggeber dem Inhalt nach wirksam einzubeziehen, insbesondere sicherzustellen, dass eine umfängliche Haftungsfreistellung von LN BPM in Bezug auf die Herkunft, den Inhalt und die Form der Werbeinhalte durch den Auftraggeber erfolgt, sofern nicht die Agenturen bzw. Werbemittler direkt und in vollem Umfang gegenüber LN BPM für die Werbeinhalte haften.

       

      11 Sonstiges

      a) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aufgrund von Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

      b) Auf das Vertragsverhältnis zwischen LN BPM und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Gerichtsstand ist Hamburg, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

      c) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

      d) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LN BPM. Eine Änderung der Schriftform ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird.

       B. Besondere Bedingungen für TV-Leistungen (inkl. IPTV)

      Diese besonderen Bedingungen für TV-Leistungen regeln, neben den allgemeinen Bedingungen in Teil A. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen LN BPM und ihren Auftraggebern für die Ausstrahlung von Werbespots im TV inkl. IPTV.

       

      1 Auftragsinhalt

      a) Auftraggeber können grundsätzlich Werbespots ab einer Länge von 5 Sekunden buchen. Für sogenannte „Pre Rolls“ gilt eine maximale Länge von 15 Sekunden. b) Auftraggeber können auch sogenanntes „Product Placement“ (auch „Produktplatzierung“) oder „Branded Entertainment“-Leistungen erwerben. Dies ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers oder Erbringers von Produkten gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Product Placements und Branded Entertainment werden seitens LN BPM als „Werbung“ kenntlich gemacht, soweit rechtlich erforderlich.

      c) „Sonderwerbeform“ ist jede Form der Produkt- oder Markenpräsentation, die kein Werbespot und kein Product Placement ist.

      d) Die Ausstrahlung der Werbespots erfolgt in dem individuell vereinbarten Sendegebiet. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entspricht das Ausstrahlungsgebiet zumindest dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – unabhängig von dem technischen Verbreitungsweg. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass Werbespots auch in Österreich und der Schweiz ausgestrahlt werden können, ohne dass es einer vorherigen entsprechenden Benachrichtigung oder eines Hinweises bedarf, sowie ggf. in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online- Inhaltsdiensten im Binnenmarkt.

      e) Im Auftrag werden weitere Angaben über das Buchungsvolumen, die Spotlänge, das redaktionelle Umfeld und den Zeitpunkt für die Ablieferung des Sendematerials festgelegt.

      f) Sofern LN BPM nicht ausdrücklich dem Auftraggeber bei der Auftragserteilung schriftlich bestimmte Sendetermine und/oder Positionierungen in einem bestimmten Umfeld und/oder eine bestimmte Position innerhalb eines Werbeblocks zugesagt hat, ist eine solche Platzierung nicht Vertragsinhalt. Angaben zu Sendezeiten, Terminen, Werbeblöcken oder Positionen innerhalb des Werbeblocks sind in diesem Fall lediglich als unverbindliche Planungsvorgaben zu verstehen. LN BPM wird sich nach Kräften darum bemühen, die Ausstrahlung des Werbespots in einem vom Auftraggeber gewünschten Umfeld zu ermöglichen, ohne hierfür Gewähr zu übernehmen. Der Auftraggeber erkennt an, dass neben den Werbemitteln des Auftraggebers andere Werbemittel dritter Auftraggeber unmittelbar danach oder davor geschaltet werden können. Wunschplatzierungen können mit einem Aufschlag von 20 % zum Listenpreis gekauft werden. Konkurrenzausschluss wird auch innerhalb eines Werbeblocks nicht gewährleistet, außer LN BPM bestätigt dem Auftraggeber schriftlich den gewährleisteten Konkurrenzausschluss.

      g) Der Werbespot wird unter denselben technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm. In diesem Rahmen wird die ordnungsgemäße Ausführung jeden Auftrags gewährleistet.

       

      2 Werbematerial

      a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, LN BPM das für die Ausstrahlung notwendige Material (Motivpläne, Sendefiles und sonstiges Werbematerial) bis spätestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin kostenlos und in dem vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen. Das Werbematerial ist LN BPM gemäß den technischen Richtlinien und Spezifikationen, abrufbar unter https://www.livenationsponsorship.com/de/categori es/news zu übermitteln. Für die rechtzeitige Lieferung des Werbematerials in einwandfreier Qualität ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung des Sendematerials. LN BPM wird die jeweiligen Motive umgehend an die von den Anbietern mit der Ausstrahlungsabwicklung beauftragten Dritten weiterleiten.

      b) Die Qualität der Werbefiles in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Werbefiles haben der EBU-Norm zu entsprechen und sind im jeweils aktuell gültigen HD-Format, derzeit 16:9 vorzulegen.

      Es gelten folgende Spezifikationen für „Pre Rolls“:

      • maximal 15sek.
        • MXF (XDCAM) in 1080i50
        • MOV (Apple ProRes) in 1080i50
      • MP4 (H.264) in 1920x1080 mit einer Datenrate von mind. 10.000kbps (ideales Format)
        • Lautstärke: -23 dBFS

      Regulierungsangaben: Eine Sekunde Schwarzbild nach dem Clip als Trenner zwischen Werbung und Streaminginhalt.

      c) Der Auftraggeber ist gegenüber LN BPM und dem Sender bzw. Anbieter dafür verantwortlich, dass das Werbematerial rechtlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht, insbesondere keine Rechte Dritter (z.B. Wettbewerbs- und Urheberrechte) verletzt, den Bestimmungen des Jugendschutzes und Verbraucherschutzes entspricht und frei von jeglicher Diskriminierung ist.

      d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, LN BPM gleichzeitig mit der Übersendung der Sendefiles die für die Abrechnung mit der GEMA oder GVL notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Verlag, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich die Verwertungsrechte an den Werbefilmen direkt durch die TWF (Treuhandgesellschaft Werbefilm) einräumen zu lassen und stellt LN BPM und den jeweiligen Anbieter in vollem Umfang und auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die die TWF gegenüber LN BPM und/oder dem jeweiligen Anbieter geltend macht.

      e) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen und der Werbefiles endet mit der gemäß Auftrag letztmaligen Ausstrahlung des Werbespots.

      f) Wird die Ausstrahlung des Werbespots für den vereinbarten Zeitpunkt unmöglich, weil die übertragenen Werbefiles technisch fehlerhaft, in einem falschen Format, falsch gekennzeichnet oder ähnlich fehlerhaft sind oder eine Ausstrahlung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist und hat der Auftraggeber und nicht LN BPM oder der Anbieter diesen Umstand überwiegend zu vertreten, kann LN BPM dem Auftraggeber die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, auch wenn das Werbemittel nicht zur Ausstrahlung kommt. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Dasselbe gilt, wenn die Ausstrahlung des Werbemittels für den vereinbarten Zeitpunkt unmöglich wird, weil die Werbefiles nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden und der Auftraggeber und nicht LN BPM oder der Anbieter dies überwiegend zu vertreten hat.

      g) Zu Beginn des Folgemonats nach der Ausstrahlung der Werbemittel stellt LN BPM dem Auftraggeber die Ausstrahlungsbestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeiten bzw. -zahlen zur Verfügung.Der Auftraggeber hat die Ausstrahlungsbestätigung zu prüfen und einen Mangel unverzüglich, d.h. spätestens zwei Wochen nach Zustellung gegenüber LN BPM anzuzeigen, ansonsten gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt.

       

      3 Zurückweisung von Ausstrahlungsaufträgen

      a) LN BPM behält sich vor, vom Auftraggeber zur Ausstrahlung zur Verfügung gestellte Werbespots nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch bei verbindlich angenommenen Aufträgen zurückzuweisen. Eine Zurückweisung durch LN BPM ist auch bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zulässig.

      b) Eine Zurückweisung ist zulässig, wenn das Material nicht den Bestimmungen des § 2 lit. a), b), und / oder c) entspricht. Eine Zurückweisung erfolgt stets, wenn der zur Verfügung gestellte Werbespot gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, insbesondere gegen die jeweils geltenden Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstößt.

      c) Im Übrigen ist LN BPM berechtigt, Werbespots und/oder Werbeinhalte für einen Sponsorenhinweiswegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form oder technischen Qualität oder aus programmlichen, rechtlichen oder sittlich-moralischen Gründen zurückzuweisen, insbesondere auch, wenn deren Inhalt gegen die Interessen von LN BPM oder des Anbieters verstoßen.

      d) Erfolgt eine Zurückweisung gemäß lit. b) bis lit. c), so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich einen neuen bzw. abgeänderten Werbespot zur Ausstrahlung zur Verfügung zu stellen, auf den die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte dieser Ersatz-Werbespot für die Einhaltung des vereinbarten Ausstrahlungszeitpunkts verspätet zur Verfügung gestellt werden und die Ausstrahlung hierdurch unmöglich werden, ist LN BPM berechtigt, die für die vereinbarte Ausstrahlungszeit geschuldete Vergütung dem Auftraggeber in der Weise in Rechnung zu stellen, als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre. Wird der Werbespot trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt der Vergütungsanspruch unverändert.

      e) Erfolgt die Zurückweisung aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf den zurückgewiesenen Werbespot von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch Ausstrahlungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Zurückweisung des Werbemittels sind ausgeschlossen.

      f) Die Zurückweisung eines Werbespots ist dem Auftraggeber durch LN BPM jeweils unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat das Recht über die Gründe der Zurückweisung informiert zu werden.

       

      4 Ausstrahlungstermin, Verschiebung, Rücktritt

      a) Werbeschaltungen, für die im Auftrag keine exakte Platzierung vereinbart wurde, werden von LN BPM innerhalb des vereinbarten Umfeldes platziert. Angaben zu Ausstrahlungszeiten, Terminen oder Positionen in Werbeblöcken sind in diesem Fall als unverbindliche Planungsvorgaben zu verstehen. Die Platzierung ist unverbindlich und lässt LN BPM die Möglichkeit, aus sachlichen Gründen eine Vorverlegung oder Verschiebung der Ausstrahlung vorzunehmen, solange die Ausstrahlung den vereinbarten Kriterien entspricht.

      b) Die Vorverlegung oder Verschiebung von Werbeschaltungen, für die im Auftrag eine exakte Platzierung vereinbart wurde, bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber der Schaltung der Werbung in einem anderen programmlichen Umfeld nicht innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung seitens LN BPM schriftlich

      widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers. Die Zustimmung ist bei nur geringfügigen zeitlichen und dem Auftraggeber zumutbaren Verschiebungen entbehrlich. Die Verschiebung eines Werbespots ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie zu keiner wesentlichen Abweichung der Ausstrahlung von dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Die Zustimmung ist ferner entbehrlich, wenn die termingerechte Ausstrahlung der Werbung aus programmlichen Gründen (z.B. wegen aktueller Ereignisse), technischen Störungen (z.B. Serverausfall), aus Gründen höherer Gewalt oder aus sonstigen, von LN BPM nicht zu vertretenen Störungen nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall wird die Ausstrahlung der Werbung auf ein anderes, nach Möglichkeit gleichwertiges Ausstrahlungsumfeld verlegt.

      c) Ist eine Verschiebung nach lit. a) oder lit. b) nicht möglich, so ist LN BPM bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses von der Pflicht zur Ausstrahlung befreit.

      d) Dasselbe gilt, wenn eine Verschiebung nach lit. a) oder lit. b) nicht möglich ist und nicht vorhersehbare oder von LN BPM nicht zu vertretende Änderungen der Programme erforderlich sind, (insbesondere aus tagesaktuellem Anlass), oder die Ausstrahlung infolge höherer Gewalt, Streik, gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere infolge von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde) oder aufgrund erheblicher technischer Störungen (insbesondere Sende- oder Serverausfall) LN BPM unmöglich oder unzumutbar ist.

      e) Im Übrigen kann LN BPM von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten, wenn nicht vorhersehbare oder von LN BPM nicht zu vertretende Änderungen des Programms erfolgen, unter anderem infolge von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, bei Nichtvereinbarkeit der Werbung mit rechtlichen Vorschriften oder bei zu besorgenden Verstößen gegen die Rechte Dritter.

      f) Entfällt die Pflicht zur Ausstrahlung für LN BPM wegen Nichtverfügbarkeit nach lit. c) oder d) oder wegen Rücktritts gemäß lit. e), ist LN BPM verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

      g) Sowohl LN BPM als auch der Auftraggeber sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, von Aufträgen zur Ausstrahlung von Werbung bis zu maximal drei Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin zurückzutreten. Das vertragliche Rücktrittsrecht erlischt mit Beginn der dritten Woche vor Ausstrahlungstermin. Sollte LN BPM ausnahmsweise einem auch in der Drei-Wochen-Frist eingegangen Rücktrittsersuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von LN BPM nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.

      h) Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn sich der Auftrag auf eine Werbung mit einer Länge von 90 Sekunden und mehr bezieht oder ein Programmsponsoring zum Gegenstand hat. In diesen Fällen ist ein Rücktrittsbegehren des Auftraggebers schriftlich an LN BPM zu richten. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur wirksam, wenn LN BPM dem Rücktritt schriftlich zugestimmt hat.

       

      C. Besondere Bedingungen für Digital-Leistungen (Online, Mobile, Live-Streaming, VoD)
      Diese besonderen Bedingungen für Digital-Leistungen regeln, neben den allgemeinen Bedingungen in Teil A, die Vertragsbeziehungen zwischen LN BPM und ihren Auftraggebern für die Buchung von Werbemitteln aus dem Bereich Online und Mobile inklusive Live- Streaming sowie Video on Demand (VoD). MM360 betreibt einen Video-on-Demand Service, bei dem Inhalte zeitlich begrenzt abrufbar sind. Bei Video-on- Demand-Inhalten besteht ebenfalls die Möglichkeit, vor dem Programm Werbespots (sog. Pre-Rolls) zu schalten.

       

      1 Auftragsinhalt

      a) Ein Werbemittel aus dem Bereich Online-, Mobile- -Leistungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren Elementen bestehen: aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner) aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten Verbindung herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).

      b) Der Auftraggeber garantiert, dass über die Werbemittel nicht auf irgendwelche Daten oder andere Websites zugegriffen werden kann, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen und bspw. sittlich anstößige (insbesondere rassistische, pornographische, gewaltverherrlichende, beleidigende oder obszöne) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so kann LN BPM den Auftrag zurückweisen.

      c) Gebuchte Werbemittel werden auf den einvernehmlichen oder nach billigem Ermessen festgelegten Werbeplätzen und grundsätzlich zu den vertraglich bestimmten Schaltzeiträumen platziert. LN BPM wird sich bemühen, die Schaltung der Werbemittel auf einer vom Auftraggeber gegebenenfalls gewünschten Internet-Seite/-Bereich zu ermöglichen, ohne hierfür jedoch die Garantie zu übernehmen. Soweit es LN BPM angesichts der Gestaltung des Werbemittels oder des Werbeumfeldes erforderlich erscheint, darf sie jedem Werbemittel eine deutliche Kennzeichnung als Werbung hinzufügen, ohne dass dies der Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Grundsätzlich ist jedoch der Auftraggeber zu einer solchen Kennzeichnung bereits bei der Erstellung der Werbung verpflichtet, soweit dies gesetzlich erforderlich und ihm erkennbar ist.

      d) LN BPM ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes grundsätzlich frei, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde. LN BPM übernimmt keine Garantie dafür, dass neben den in den Mediadaten ausgewiesenen Internet-Seiten/-Bereichen keine weiteren Internetseiten/-Bereiche für Werbeinhalte angeboten werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internet-Seite. Konkurrenzausschluss wird auch innerhalb einer Internetseite nicht gewährleistet, außer LN BPM bestätigt dem Auftraggeber schriftlich den Konkurrenzausschluss.

      e) Auftraggeber und LN BPM sind berechtigt, vorgenommene Platzierungen von Werbemitteln bis eine Woche vor Schaltung umzubuchen, soweit die Umbuchung für den jeweils anderen Vertragspartner zumutbar ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbemittel umzubuchen (z.B. Änderung der gebuchten Website, Bereichsplatzierung und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Schaltungszeitraum LN BPM schriftlich (auch per Email) mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und LN BPM hinsichtlich der gewünschten neuen Schaltungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.

      f) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen für LN BPM nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, soweit die ungenügende Veröffentlichung hierauf beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

      g) LN BPM gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Umfeld zu erstellen. Insbesondere kann es zu Fehlern, die durch technische Störungen, insbesondere einem Leitungs- und/oder Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/ oder Hardware (z. B. Browser) oder durch eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers hervorgerufen werden, kommen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen.

       

      2 Datenmaterial

      a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben von LN BPM entsprechende Werbemittel rechtzeitig, kostenfrei und vollständig anzuliefern. Das Datenmaterial ist LN BPM gemäß den technischen Richtlinien und Spezifikationen, abrufbar unter MEDIADATEN, zu übermitteln. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstigen technische Probleme. Für die rechtzeitige Lieferung der Werbemittel in einwandfreier Qualität ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des Datenmaterials. Bei verspäteter Anlieferung übernimmt LN BPM keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Schaltung.

      b) Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.

      c) Sofern der Auftraggeber Werbemittel über einen von ihm oder einem Dritten betriebenen Server auf Seiten im Live Nation-Network ausliefert, garantiert der Auftraggeber, dass das von ihm verwendete System folgenden technischen Anforderungen entspricht:

      • Verwendung eines marktüblichen AdServers7
      • Verwendung einer marktüblichen Load- Balancing-Methode
      • 24/7-Support
      • Verfügbarkeit: Ausfallsicherheit von 99,2% (monatliche Basis)
      • Betreibung von Cache-Busting
      • bei Cookies Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Anforderungen des Live Nation Network.

      Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit hat LN BPM das Recht, die Kampagne zu stoppen. Bei Fortführung der Kampagne gelten die Vertragsbestimmungen unverändert weiter. Für den Zeitraum geringerer Verfügbarkeit verringern sich die von LN BPM zu liefernden Kennzahlen (z.B. Anzahl Ad Impressions) entsprechend. Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung steht LN BPM auch dann im vollen Umfang zu.

      d) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Werbemittel endet nach ihrer letztmaligen Verbreitung.


      e) Am Kampagnenende stellt LN BPM dem Auftraggeber ein Reporting mit Angabe der tatsächlich ausgelieferten Ad Impressions2 / Anzahl Spots zur Verfügung. Der Auftraggeber hat das Reporting zu prüfen und einen Mangel unverzüglich, d.h. spätestens zwei Wochen nach Zustellung gegenüber LN BPM anzuzeigen, ansonsten gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt.

       

      3 Werbeschaltung

      a) Kann die termingerechte Schaltung der Werbemittel aus inhaltlichen Gründen, wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder von LN BPM nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird die Schaltung der Werbemittel von LN BPM auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Schaltplatz verlegt. Bei erheblichen Verschiebungen wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen Verschiebungen ist dabei die Schaltung außerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu verstehen.

      b) LN BPM ist berechtigt, Werbemittel jederzeit mit angemessener Ankündigungsfrist zu entfernen. Die Verbindung zum externen Server kann hierfür jederzeit unterbrochen werden. Einer Ankündigungsfrist bedarf es nicht, wennLN BPM durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet wird, ein Creative zu entfernen bzw. dessen Einblendung zu unterlassen,LN BPM hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass das eingeblendete Creative rechtlich unzulässig ist oder die Einblendung eines oder mehrerer Creatives zu schweren Funktionalitätsstörungen auf den von LN BPM vermarkten Seiten oder beim Betreiber führt oder geführt hat.

      c) Die Schaltung erfolgt in der jeweils bei LN BPM üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit von dem technischen Standard des jeweiligen technischen Equipments des Internet-Benutzers.

      d) LN BPM kann dem Auftraggeber die für die vereinbarte Schaltung geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Werbemittel aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Schaltung kommen, insbesondere weil die Unterlagen nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden oder die Schaltung aus rechtlichen Gründen unzulässig war.

      e) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, das von LN BPM zur Verfügung gestellte Inventar an dritte Ad- Networks oder andere Zwischenhändler weiterzuverkaufen. Das Inventar darf ausschließlich zur Befüllung mit direkten Werbepartnern des Auftraggebers verwendet werden. Je Format dürfen maximal zwei physische Werbemittel angeliefert werden.

      f) Sowohl LN BPM als auch der Auftraggeber sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, von Aufträgen zur Schaltung von Werbemitteln bis zu maximal drei Wochen vor dem ersten Schalttermin zurückzutreten. Das vertragliche Rücktrittsrecht erlischt mit Beginn der dritten Woche vor Ausstrahlungstermin. Der Rücktritt des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern es sich um Sonderwerbeformen wie z. B. das Online- Sponsoring handelt, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einer von LN BPM zu vertretenden Pflichtverletzung.

      g) Der Auftraggeber hat Anspruch auf ein Kampagnenendreporting. In der Regel enthält dieses Reporting folgende Bestandteile: Anzahl der gelieferten Ad-Impressions2, Anzahl der Ad-Clicks3, Click-Through-Rate4, View-Through-Rate5 (nur bei Video-Ads ausweisbar). LN BPM liefert keine Zwischenreportings und keine Screenshots als Kampagnendokumention für die Werbemittelauslieferung. Die Möglichkeit einer Auswertung auf Endgeräte6-Ebene bzw. auf Tages- / Wochenbasis kann auf Anfrage erstellt werden. Bei zusätzlichen Bestandteilen werden sich die Parteien über eine Erhöhung der vereinbarten Netto- Vergütung einigen.

      h) Die Höchstanzahl der schaltbaren Werbemittelmotive einer Kampagne beläuft sich auf vier Werbemittelmotive pro Monat. Ab dem fünften Werbemittelmotiv ist der Auftraggeber verpflichtet die Vergütung nach der Staffelung laut der Preisliste Digital Media, abrufbar unter MEDIADATEN an LN BPM zu leisten. Unberührt von dieser Regel ist der Einsatz von Redirects1, bei welchen der Auftraggeber nach eigenem Ermessen Werbemittelmotivwechsel im Hintergrund durchführen kann.

      i) Sollte LN BPM ausnahmsweise einem auch in der Drei-Wochen-Frist eingegangen Rücktrittsersuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von LN BPM nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.

      j) Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt als zwei Wochen vor Kampagnenstart kündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung nach folgender Staffel (anteilig) an LN BPM zu leisten:

      - bis drei Wochen vor Kampagnenstart erfolgt keine Zahlung der Vergütung;
      - bis zwei Wochen vor Kampagnenstart 50 % der Vergütung;


      - bis eine Woche vor Kampagnenstart 75 % der Vergütung;

      - bis drei Werktage vor Kampagnenstart 80 % der Vergütung;

      - bis null Werktage vor Kampagnenstart 100 % der Vergütung.

       

      4 Ad-Server

      Maßgeblich zur Bemessung der Ad-Impressions2 und der Ad-Clicks sind die von LN BPM über den jeweiligen Ad-Server7 ermittelten Daten. Als Ad-Impression2 gilt jede Antwort durch den Ad-Server7 von LN BPM als Reaktion auf die Anfrage des Browsers eines Nutzers, bereinigt um die durch automatisierte Prozesse, wie z.B. Suchmaschinenscans, erzeugten Impressions. Sollten die vertraglich vereinbarten Ad-Impressions2 oder Ad-Clicks3 schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erreicht werden, werden sich die Parteien über eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung oder eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit einigen.

      Es besteht generell die Möglichkeit der Anlieferung von 3rd-Party Trackings, wobei LN BPM den Einbau derartiger Trackings auf freiwilliger Basis vornimmt und nicht zum Einbau verpflichtet werden kann. Dazu zu beachten sind die in den technischen Spezifikationen (unter https://www.livenationsponsorship.com/de/categories/news) enthaltenen Regulierungen. Selbiges gilt insbesondere bei der Anlieferung von sog. Redirects1. Bei Implementierung von Werbemitteln und Trackings, die nicht den genannten Richtlinien entsprechen oder zumindest den Anschein erwecken aus nicht vertrauenswürdigen Quellen zu stammen, kann die weitere Auslieferung von LN BPM sofort gestoppt werden. Eine Reaktivierung erfolgt erst nach einer zweifelsfreien Überprüfung der Materialien und einer schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers über den bedenkenlosen Einsatz der zugesandten Werbemittel. Die hieraus entstandene Auslieferungsverzögerung geht immer zu Lasten des Auftraggebers. Zudem hat LN BPM das Recht, die aus der Verzögerung entstandenen Tage ohne weitere Abstimmung mit dem Auftraggeber nachzuliefern. Durch den Einbezug des Ad-Servers7 besteht bei allen digitalen Werbemitteln kein Recht auf eine gleichmäßige und eine tägliche Auslieferung der Werbemittel.

      LN BPM behält sich das Recht, bei Nichterreichung einer fixierten Ad-Impression2 Anzahl, auf Nachlieferung dieser, bis zu zehn Werktagen nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit, vor, es sei denn, beide Parteien einigen sich vor Kampagnenstart auf besondere Bestimmungen bezüglich einer Nachlieferung.

       

      1 Redirect = URL, die auf ein Werbemittel verweist, welches auf dem Ad-Server des Auftraggebers gehostet wird.
      2 Ad-Impression = Anzahl der vom Ad-Server der LN BPM abgerufenen Werbemittel


      3 Ad-Clicks = Einzelner Klick auf das ausgespielte Werbemittel

      4 Click-Through-Rate = Anzahl der Klicks auf ein Werbemittel in Relation zu den ausgelieferten Ad-Impressions

      5 View-Through-Rate = Die Anzahl der Aufrufe der Werbemittel in Relation zur Verweildauer
      6 Endgeräte = Möglichkeit das Reporting zwischen verschiedenen Betriebssystemen und Geräteklassen darstellen zu lassen; z.B. iPhone, Android-Tablets, etc.


      7 Ad-Server = System um eine automatisierte Ausstrahlung der zu schaltenden Werbemittel zu gewährleisten.

       

       

      5 Datenschutz

      a) Daten des Auftraggebers
      Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass LN BPM personenbezogene Daten des Auftraggebers, die dieser LN BPM zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen an LN BPM ergeben, zu internen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Marktforschung, nutzt. LN BPM ist berechtigt, mit der Verarbeitung solcher Daten Dritte zu beauftragen, sofern diese Dritten sich schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten.
      b) Auswertung der Zugriffsdaten
      Die Verwendung spezieller Techniken (wie z.B. der Einsatz von Cookies), die personenbezogene und/oder plattformspezifische Daten aus der Schaltung von Digital-Werbung gewinnen oder sammeln, gilt als untersagt. Insbesondere darf der Auftraggeber Nutzerdaten aus der Digital-Werbung nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot umfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf dem Digital-Angebot von LN BPM, deren Anbieter und deren weitere Nutzung. Setzt der Auftraggeber für die Schaltung der Digital-Werbung Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Vereinbarung einhält.

      c) Der Auftraggeber und LN BPM verpflichten sich zu jederzeitiger Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetze.

       

       

      Stand: März 2021